Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 19c MarkenG – Urteilsbekanntmachung
Verweise
Vorschriften, die auf § 19c MarkenG verweisen
- § 20 MarkenG – Verjährung
- § 25 MarkenG – Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
- § 117 MarkenG – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
- § 119 MarkenG – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
- § 128 MarkenG – Ansprüche wegen Verletzung
- § 135 MarkenG – Ansprüche wegen Verletzung
Rechtsprechung zu § 19c MarkenG
7 Entscheidungen zitieren § 19c MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Versäumnisurt. v. 22.02.2024 – I ZR 217/22 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: PIERRE CARDIN 1. Die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung. 2. Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden …
BGH, Urt. v. 20.01.2011 – I ZR 10/09 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: BCC 1. Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig . 2. Bestehen die Geschäftsfelder der …
BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 86/13 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Himalaya Salz 1. Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz. 2. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 …
BGH, Urt. v. 22.10.2025 – I ZR 220/24 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: LA BIOSTHETIQUE 1. Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen markenverletzenden Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar …
OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.09.2025 – 3 U 158/25 · 3. Zivilsenat
Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes durch konzerninterne Weitergabe von Zugriffslizenzen
BGH, Urt. v. 02.05.2024 – I ZR 23/23 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: VW Bulli 1. Bei der Verbindung einer Formmarke mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen muss für die Beantwortung der Frage, ob der angesprochene Verkehr darin einen Herkunftshinweis versteht, geprüft werden, ob die Formmarke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen ist. Eine solche Mehrfachkennzeichnung stellt …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19c MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 19c MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“