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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 19d MarkenG – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19d MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 19d MarkenG

Eine Entscheidung zitiert § 19d MarkenG.

  • BGH, Urt. v. 14.07.2022 – I ZR 121/21 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Google-Drittauskunft 1. Der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG beschränkt sich auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben. Davon wird die Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer …

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