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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 117 MarkenG – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

Rechtsprechung zu § 117 MarkenG

3 Entscheidungen zitieren § 117 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 27.04.2017 – 25 W (pat) 545/17 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "WE FRUIT. From Field to Cup (Wort-Bild-Marke, IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, Beschl. v. 08.02.2023 – 29 W (pat) 30/22 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „AUTOMATOR (IR-Marke/Wortmarke)“ – Verfallsantrag – Inlandsvertreter – Rückzahlung Beschwerdegebühr – frühestmögliche Einlegung eines Widerspruchs

  • BPatG, Beschl. v. 19.01.2023 – 28 W (pat) 35/22 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „AUTOMATOR (IR-Marke/Wortmarke)“ – Verfallsantrag – Inlandsvertreter – Rückzahlung Beschwerdegebühr – frühestmögliche Einlegung eines Widerspruchs

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