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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 69 LBO SL – Bauantrag und Bauvorlagen

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden. Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Auf Antrag kann die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 4 begonnen werden darf.

(3) § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 LBO SL verweisen

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