Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:
- 1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
- 2. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen
- a) Anforderungen aufgrund von §§ 12a bis 12c,
- b) Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,
- c) Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz,
- 3. die Zulässigkeit nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität,
- 4. beantragte Abweichungen.
§ 67 bleibt unberührt.