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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 65 LBO SL – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:

  • 1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
  • 2. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen
  • a) Anforderungen aufgrund von §§ 12a bis 12c,
  • b) Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,
  • c) Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz,
  • 3. die Zulässigkeit nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität,
  • 4. beantragte Abweichungen.

§ 67 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 LBO SL verweisen

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