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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 76 LBO SL – Vorbescheid

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

Auf in Textform gestellten Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Für Fragen zu Vorhaben nach den §§ 61 und 63 gilt § 64 Abs. 2 entsprechend; für Fragen zu Vorhaben nach den §§ 64 und 65 gilt § 65 entsprechend; daneben gelten die §§ 67 bis 72 und § 74 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 LBO SL verweisen