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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 53co KWG – Aufsichtsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass

  • 1. die CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen einhalten, die für sie nach diesem Gesetz gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird und
  • 2. die wesentlichen Risiken, denen die CRD-Drittstaatenzweigstelle ausgesetzt ist, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und die CRD-Drittstaatenzweigstelle existenzfähig bleibt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen

  • 1. eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit den dortigen Absätzen 2 und 3 stehende Kapitalausstattung vorhalten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen;
  • 2. zusätzlich zu den in § 53cf festgelegten Anforderungen weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva nach dieser Nummer müssen die in § 53cf festgelegten Anforderungen erfüllen;
  • 3. ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken;
  • 4. den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihr ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen;
  • 5. das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich ihrer Auslagerungstätigkeiten, und die Ausübung oder das Anbieten solcher Tätigkeiten oder Produkte einstellen;
  • 6. zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit § 53ck Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen und
  • 7. Offenlegungen vornehmen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber CRD-Drittstaatenzweigstellen:

Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die CRD-Drittstaatenzweigstelle als juristische Person.

(4) § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.