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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 4 KWG – Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 KWG verweisen

  • § 10b KWG – Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
  • § 53co KWG – Aufsichtsmaßnahmen
  • § 9 ZAG – Sofortige Vollziehbarkeit

Rechtsprechung zu § 4 KWG

3 Entscheidungen zitieren § 4 KWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 04.08.2020 – II ZR 174/19 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die aus einer Rückabwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rückzahlung gesellschaftsvertraglich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter ändert nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital, hinter dem die …
  • BayVGH, Beschl. v. 28.05.2025 – 6 CE 25.769 · 6. Senat

    Keine Erteilung einer Aussagegenehmigung durch die BaFin für eine Zeugenaussage

  • BVerwG, Beschl. v. 29.01.2016 – 8 B 6/16 · 8. Senat

    Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen; Rücknahme eines Verwaltungsaktes

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