Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 4 KWG – Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4 KWG verweisen
- § 10b KWG – Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
- § 53co KWG – Aufsichtsmaßnahmen
- § 9 ZAG – Sofortige Vollziehbarkeit
Rechtsprechung zu § 4 KWG
3 Entscheidungen zitieren § 4 KWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 04.08.2020 – II ZR 174/19 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Die aus einer Rückabwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rückzahlung gesellschaftsvertraglich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter ändert nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital, hinter dem die …
BayVGH, Beschl. v. 28.05.2025 – 6 CE 25.769 · 6. Senat
Keine Erteilung einer Aussagegenehmigung durch die BaFin für eine Zeugenaussage
BVerwG, Beschl. v. 29.01.2016 – 8 B 6/16 · 8. Senat
Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen; Rücknahme eines Verwaltungsaktes