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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 30 KWG – Bestimmung von Prüfungsinhalten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 KWG verweisen

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