Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 30 KWG – Bestimmung von Prüfungsinhalten
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 30 KWG verweisen
- § 2 KWG – Ausnahmen
- § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
- § 53co KWG – Aufsichtsmaßnahmen
- § 2 ZAG – Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
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