Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 242 KAGB – Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 242 KAGB verweisen
- § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
- § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
- § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
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