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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 242 KAGB – Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 242 KAGB verweisen

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