Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 241 KAGB – Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 241 KAGB verweisen
- § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
- § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
- § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger