Zum Inhalt springen
Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 160 KAGB – Offenlegung und Vorlage von Berichten

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt angegeben sind.

(3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 160 KAGB verweisen

  • § 3 KAGB – Bezeichnungsschutz
  • § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
  • § 154 KAGB – Verwaltung und Anlage
  • § 161 KAGB – Auflösung und Liquidation
  • § 356 KAGB – Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
  • § 362 KAGB – Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
  • § 364 KAGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie