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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 159a KAGB – Feststellung des Jahresabschlusses

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 159a KAGB verweisen