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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 159 KAGB – Abschlussprüfung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 159 KAGB verweisen