Zum Inhalt springen
Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 3 KAGB – Bezeichnungsschutz

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Bezeichnungen „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, „Investmentvermögen“, „Investmentfonds“ oder „Investmentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe enthalten sind, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Verwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnungen „Investmentfonds“ und „Investmentvermögen“ dürfen auch von Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Investmentvermögen vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen. Die Bezeichnungen „Investmentfonds“, „Investmentvermögen“ und „Investmentgesellschaft“ dürfen auch von extern verwalteten Investmentgesellschaften geführt werden.

(2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 108 bis 123 oder der §§ 140 bis 148 geführt werden.

(3) Die Bezeichnung „Investmentkommanditgesellschaft“ darf nur von Investmentkommanditgesellschaften im Sinne der §§ 124 bis 138 oder der §§ 149 bis 161 geführt werden.

(4) EU-Verwaltungsgesellschaften dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat führen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.

(5) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 KAGB verweisen

  • § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen
  • § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
  • § 50 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 51 KAGB – Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 95 KAGB – Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
  • § 272a KAGB – Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 312 KAGB – Anzeigepflicht
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 KAGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 KAGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten