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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 4 KAGB – Namensgebung; Fondskategorien

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens, der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft darf nicht irreführen.

(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 KAGB verweisen

  • § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen
  • § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
  • § 50 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 95 KAGB – Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
  • § 200 KAGB – Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

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