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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 148 KAGB – Rechnungslegung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123 entsprechend anzuwenden. Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei denen die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, ist § 123 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. In diesem Fall ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:

  • 1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,
  • 2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,
  • 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte Wert anzusetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 148 KAGB verweisen

  • § 3 KAGB – Bezeichnungsschutz
  • § 13 KAGB – Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
  • § 35 KAGB – Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften
  • § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
  • § 158 KAGB – Jahresbericht
  • § 272b KAGB – Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
  • § 291 KAGB – Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
  • § 362 KAGB – Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz

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