Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 42 KWG – Entscheidung der Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 KWG verweisen

  • § 53b KWG – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
  • § 3 KAGB – Bezeichnungsschutz
  • § 42 HGO HE – Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten