Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 42 KWG – Entscheidung der Bundesanstalt
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 42 KWG verweisen
- § 53b KWG – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 3 KAGB – Bezeichnungsschutz
- § 42 HGO HE – Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten