Zum Inhalt springen
Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 356 KAGB – Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 356 KAGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 356 KAGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten