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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 6 JGG – Nebenfolgen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 6 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 6 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

    Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren

  • BGH, Urt. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist .
  • BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
  • BGH, Urt. v. 08.05.2019 – 5 StR 95/19 · 5. Strafsenat

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

  • BVerfG, Beschl. v. 05.02.2020 – 2 BvL 7/19 · 2. Senat 2. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht

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