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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 91 IRG – Vorrang des Zehnten Teils

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 IRG verweisen

  • § 77d IRG – Übermittlung personenbezogener Daten
  • § 89 IRG – Sicherstellungsmaßnahmen
  • § 32a BPolG – Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 6a SchwarzArbG – Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Rechtsprechung zu § 91 IRG

Eine Entscheidung zitiert § 91 IRG.

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 5 StR 457/21 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Verwertbarkeit von EncroChat-Daten.

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