Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 92h IRG – Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 92h IRG verweisen
- § 91 IRG – Vorrang des Zehnten Teils
- § 26a BKAG – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977