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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 91a IRG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf

  • 1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
  • 2. grenzüberschreitende Observationen und
  • 3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.

(3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt.

(4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,

  • 1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
  • 2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde.

Rechtsprechung zu § 91a IRG

3 Entscheidungen zitieren § 91a IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 5 StR 457/21 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Verwertbarkeit von EncroChat-Daten.
  • BGH, Beschl. v. 06.07.2022 – 4 StR 63/22 · 4. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Ermittlungsbehörden

  • BGH, Beschl. v. 18.08.2022 – 4 ARs 2/21 · 4. Strafsenat

    Internationale Rechtshilfe: Antragsbefugnis einer drittbetroffenen juristischen Person bei einem Herausgabeersuchen der ausländischen Strafverfolgungsbehörde auf Grund einer Europäischen Ermittlungsanordnung

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