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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 96 IRG – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 96 IRG verweisen