Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 96 IRG – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.