Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 96a IRG – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
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„Was regelt § 96a IRG? Zitiere den Wortlaut.“