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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 89 IRG – Sicherstellungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.