Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über 10 000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 getroffen wurde. Dies gilt nicht, wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderliche Einwilligung verweigert wurde.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 88f IRG – Aufteilung der Erträge
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 88f IRG verweisen
- § 88 IRG – Grundsatz