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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 56b IRG – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung stammenden Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.

(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen, bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56b IRG verweisen

  • § 71a IRG – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
  • § 88f IRG – Aufteilung der Erträge

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