Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 71a IRG – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71a IRG verweisen