Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 71a IRG – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 71a IRG verweisen
- § 90 IRG – Ausgehende Ersuchen