Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 84g IRG – Gerichtliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.

(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft

  • 1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
  • 2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.

§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn

  • 1. die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder
  • 2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84g IRG verweisen

Rechtsprechung zu § 84g IRG

4 Entscheidungen zitieren § 84g IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.08.2024 – 2 BvR 920/24 · 2. Senat 2. Kammer

    Erfolgreicher Eilantrag bzgl der Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.06.2024 – Ws 85/24 · Strafsenat

    Zulässige Vollstreckung einer ungarischen Freiheitsstrafe

  • BVerfG, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

  • BVerfG, Beschl. v. 14.07.2020 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erfolgreicher Eilantrag zur Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde - Folgenabwägung

Weitere Entscheidungen zu § 84g IRG suchen