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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 84j IRG – Sicherung der Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

  • 1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
  • 2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
  • 3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
  • 4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84j IRG verweisen