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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 50 IRG – Sachliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 IRG verweisen

Rechtsprechung zu § 50 IRG

4 Entscheidungen zitieren § 50 IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 24.11.2022 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

  • BVerfG, Beschl. v. 09.06.2022 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

  • BVerfG, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

  • BVerfG, Beschl. v. 14.07.2020 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erfolgreicher Eilantrag zur Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde - Folgenabwägung

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