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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 55 IRG – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 IRG verweisen

Rechtsprechung zu § 55 IRG

8 Entscheidungen zitieren § 55 IRG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.06.2024 – Ws 85/24 · Strafsenat

    Zulässige Vollstreckung einer ungarischen Freiheitsstrafe

  • BVerfG, Beschl. v. 11.05.2023 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Exequaturentscheidungen bzgl eines italienischen Strafurteils - Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt - Prüfungsmaßstab für Exequaturentscheidungen kann daher offenbleiben

  • BVerfG, Beschl. v. 24.11.2022 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

  • BVerfG, Beschl. v. 09.06.2022 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

  • BVerfG, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

  • BVerfG, Beschl. v. 14.07.2020 – 2 BvR 852/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erfolgreicher Eilantrag zur Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde - Folgenabwägung

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