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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 4 IRG – Akzessorische Auslieferung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese

  • 1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
  • 2. die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.

Rechtsprechung zu § 4 IRG

Eine Entscheidung zitiert § 4 IRG.

  • OLG München, Beschl. v. 30.03.2026 – 1 OAus 33/26 · 1. Strafsenat

    Auslieferungshaft, Fluchtgefahr, Rechtliches Gehör, Vertrauensschutz, Politische Verfolgung

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