Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 5 IRG – Gegenseitigkeit
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 5 IRG verweisen
- § 82 IRG – Nichtanwendung von Vorschriften
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