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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 5 IRG – Gegenseitigkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 IRG verweisen

  • § 82 IRG – Nichtanwendung von Vorschriften

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