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Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 15 HinSchG – Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

(1) Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten führen.

(2) Beschäftigungsgeber tragen dafür Sorge, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 HinSchG verweisen

  • Art. 47 BezO – Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit
  • Art. 81 BezO – Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Bezirks
  • Art. 56 GO – Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang
  • Art. 97 GO – Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
  • Art. 50 LkrO – Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit
  • Art. 85 LkrO – Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

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