Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 139 HGO HE – Anweisungen
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 139 HGO HE verweisen
- § 141 HGO HE – Bestellung eines Beauftragten
- § 141b HGO HE – Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
- § 145 HGO HE – Schutzvorschrift
Rechtsprechung zu § 139 HGO HE
2 Entscheidungen zitieren § 139 HGO HE: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 – 10 C 1/18 · 10. Senat
Leitsatz: Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG steht Maßnahmen der Kommunalaufsicht, mit welchen eine landesrechtlich zur Erhebung von Straßenbeiträgen verpflichtete Gemeinde zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung angehalten wird, nicht entgegen.
BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 – 10 C 13/14 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Eine landesrechtliche Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zum Haushaltsausgleich und zur Verringerung eines Haushaltsdefizits ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. 2. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf der Kommune innerhalb eines für diese eröffneten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht eine bestimmte Maßnahme alternativlos …
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