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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 140 HGO HE – Ersatzvornahme

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 140 HGO HE verweisen

Rechtsprechung zu § 140 HGO HE

Eine Entscheidung zitiert § 140 HGO HE.

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 – 10 C 1/18 · 10. Senat

    Leitsatz: Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG steht Maßnahmen der Kommunalaufsicht, mit welchen eine landesrechtlich zur Erhebung von Straßenbeiträgen verpflichtete Gemeinde zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung angehalten wird, nicht entgegen.

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