Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 140 HGO HE – Ersatzvornahme
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 140 HGO HE verweisen
- § 141 HGO HE – Bestellung eines Beauftragten
- § 141b HGO HE – Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
- § 145 HGO HE – Schutzvorschrift
Rechtsprechung zu § 140 HGO HE
Eine Entscheidung zitiert § 140 HGO HE.
BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 – 10 C 1/18 · 10. Senat
Leitsatz: Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG steht Maßnahmen der Kommunalaufsicht, mit welchen eine landesrechtlich zur Erhebung von Straßenbeiträgen verpflichtete Gemeinde zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung angehalten wird, nicht entgegen.