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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 141b HGO HE – Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Kommt die Aufsichtsbehörde einer Anweisung der höheren Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die höhere Aufsichtsbehörde anstelle der Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach den §§ 137 bis 140 ausüben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 141b HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 141b HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“

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