Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, des Gemeindevorstands und des Ortsbeirats teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass diese Organe und Hilfsorgane zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 137 HGO HE – Unterrichtung
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 137 HGO HE verweisen
- § 141 HGO HE – Bestellung eines Beauftragten
- § 141b HGO HE – Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
- § 145 HGO HE – Schutzvorschrift
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 137 HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 137 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“