Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, des Gemeindevorstands und des Ortsbeirats, die das Recht verletzen, innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 138 HGO HE – Beanstandung
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 138 HGO HE verweisen
- § 5 HGO HE – Satzungen
- § 8b HGO HE – Bürgerentscheid
- § 141 HGO HE – Bestellung eines Beauftragten
- § 141b HGO HE – Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
- § 145 HGO HE – Schutzvorschrift
Rechtsprechung zu § 138 HGO HE
Eine Entscheidung zitiert § 138 HGO HE.
BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 – 10 C 13/14 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Eine landesrechtliche Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zum Haushaltsausgleich und zur Verringerung eines Haushaltsdefizits ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. 2. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf der Kommune innerhalb eines für diese eröffneten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht eine bestimmte Maßnahme alternativlos …
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