Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 14 HGB
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 14 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 14 HGB? Zitiere den Wortlaut.“