Zum Inhalt springen
Zitierfest

PartGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

§ 5 PartGG – Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die Eintragung hat zu enthalten:

  • 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
  • 2. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
  • 3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
  • 4. den Gegenstand der Partnerschaft;
  • 5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 PartGG verweisen

  • § 4 PartGG – Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel

Rechtsprechung zu § 5 PartGG

4 Entscheidungen zitieren § 5 PartGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e · 1. Zivilsenat

    Partnerschaftsvertrag mit Schiedsvereinbarung - Anmeldung des Ausscheidens beim Partnerschaftsregister und Verzicht auf Vertragsarztzulassung

  • BGH, Beschl. v. 04.04.2017 – II ZB 10/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig.
  • BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001, PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270).
  • BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 7/17 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

Weitere Entscheidungen zu § 5 PartGG suchen