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Zitierfest

HeilprG · Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

§ 1 HeilprG

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2016.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 HeilprG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 HeilprG

31 Entscheidungen zitieren § 1 HeilprG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.06.2011 – 2 StR 580/10 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört .
  • BVerwG, Urt. v. 09.07.2026 – 3 C 9.24 · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden.
  • BayVGH, Beschl. v. 09.10.2025 – 21 ZB 24.1347 · 21. Senat

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Untersagung von Blutentnahmen durch nicht-ärztliches Fachpersonal

  • BVerwG, Urt. v. 29.08.2024 – 3 C 4/23 · 3. Senat

    Leitsatz: Einer ausgebildeten Podologin kann die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der Podologie erteilt werden.
  • BGH, Beschl. v. 19.03.2024 – 3 StR 61/24 · 3. Strafsenat

    Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde: Vergrößerung von Geschlechtsorganen beim Mann durch Injektion von Silikonöl

  • BVerwG, Urt. v. 25.02.2021 – 3 C 17/19 · 3. Senat

    Leitsatz: Die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Abgrenzbarkeit des betreffenden Bereichs der Heilkunde setzt einen vom Gesetzgeber geschaffenen normativen Rahmen des Berufsbilds nicht voraus.

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