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Zitierfest

HeilprG · Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

§ 2 HeilprG

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2016.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

Rechtsprechung zu § 2 HeilprG

10 Entscheidungen zitieren § 2 HeilprG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 09.07.2026 – 3 C 9.24 · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden.
  • BVerwG, Urt. v. 29.08.2024 – 3 C 4/23 · 3. Senat

    Leitsatz: Einer ausgebildeten Podologin kann die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der Podologie erteilt werden.
  • BVerwG, Urt. v. 25.02.2021 – 3 C 17/19 · 3. Senat

    Leitsatz: Die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Abgrenzbarkeit des betreffenden Bereichs der Heilkunde setzt einen vom Gesetzgeber geschaffenen normativen Rahmen des Berufsbilds nicht voraus.
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 3 C 8/17 · 3. Senat

    Leitsatz: Einem ausgebildeten Logopäden kann die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der Logopädie erteilt werden.
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 3 C 15/17 · 3. Senat

    Keine sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Osteopathie

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 3 C 10/17 · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Heiltätigkeit, die keine nennenswerte Gesundheitsgefährdung zur Folge haben kann, fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.

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