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Zitierfest

HeilprG · Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

§ 7 HeilprG

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2016.

Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 HeilprG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 HeilprG

3 Entscheidungen zitieren § 7 HeilprG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 09.07.2026 – 3 C 9.24 · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden.
  • BVerwG, Urt. v. 25.02.2021 – 3 C 17/19 · 3. Senat

    Leitsatz: Die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Abgrenzbarkeit des betreffenden Bereichs der Heilkunde setzt einen vom Gesetzgeber geschaffenen normativen Rahmen des Berufsbilds nicht voraus.
  • BVerwG, Urt. v. 09.07.2026 – 3 C 10.24 · 3. Senat

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