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Zitierfest

HeilprG · Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

§ 6 HeilprG

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2016.

(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) (gegenstandslos)