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Zitierfest

HeilprG · Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

§ 5a HeilprG

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2016.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.