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Zitierfest

HeilprG · Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

§ 5 HeilprG

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2016.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 5 HeilprG

7 Entscheidungen zitieren § 5 HeilprG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.06.2011 – 2 StR 580/10 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört .
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – 1 StR 45/11 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte Leistungen.
  • BGH, Beschl. v. 19.03.2024 – 3 StR 61/24 · 3. Strafsenat

    Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde: Vergrößerung von Geschlechtsorganen beim Mann durch Injektion von Silikonöl

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 3 C 8/17 · 3. Senat

    Leitsatz: Einem ausgebildeten Logopäden kann die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der Logopädie erteilt werden.
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 3 C 15/17 · 3. Senat

    Keine sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Osteopathie

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 3 C 10/17 · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Heiltätigkeit, die keine nennenswerte Gesundheitsgefährdung zur Folge haben kann, fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.

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