Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 85 GWB – Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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